Nr. 35, Dezember 2001
 
15) Ade § 12 FAG
Mit dem Auslaufen des § 12 FAG zum 31.12.2001 könnten zukünftig strenger Maßstäbe auf die Ermittler zukommen, wenn es um die Erhebung von "Verbindungsdaten" geht. Aber schon bei den Begrifflichkeiten der neuen Regelungen in den § 100 g und h der Strafprozessordnung gibt es Klärungsbedarf. Hierzu ein kleiner Auszug aus der Stellungnahme des Deutschen Anwaltverein: Der Entwurf des § 100 g  Abs. 3 führt den Begriff der „Telekommunikationsverbindungsdaten“ ein, den die Telekommunikations-Datenschutzverordnung nicht kennt. Der Begriff lehnt sich – mit „kleinen sprachlichen Abweichungen“, wie es in der Entwurfsbegründung heißt (S. 10) – an § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 TDSV an, die an dieser Stelle allerdings nicht den Begriff der „Verbindungsdaten“ definiert, sondern regelt, welche „Verbindungsdaten“ (Legaldefinition in § 2 Nr. 4 TDSV) erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen. In § 100 g Abs. 3 Nr. 1 wird auch die Standortkennung unter den Begriff der „Telekommunikationsverbindungsdaten“ gefasst, allerdings unter der Einschränkung „im Falle einer Verbindung“ sowie bezogen auf den „anrufenden und angerufenen Anschluss oder die Endeinrichtung“. Offenbar schwebt dem Entwurf also ein engerer Begriff der „Telekommunikationsverbindungsdaten“ vor, so dass die Erhebung eines Bewegungsbildes mit Hilfe eines eingeschalteten jedoch nicht genutzten Mobiltelefons dann nicht mehr möglich oder an die engeren Voraussetzungen des § 100a StPO gebunden wäre. Die Begründung des Entwurfes verhält sich zu dieser Problematik nicht. Die komplette Stellungnahme (als rft-datei) liegt zum download bereit unter: http://www.anwaltverein.de/03/05/2001/44-01.rtf Als positiv wurde von Justizmininistern und Datenschützern festgestellt, dass Auskünfte auf künftige Telekommunikationsverbindungen möglich werden sollen.