Nr. 204, Februar 2017
 
14) Polizei darf einen Patienten kurzfristig fesseln, damit er behandelt werden kann
Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgerichts vom Dezember 2016 dürfen Polizeibeamte durch Fesselung für den Verbleib eines Patienten im Krankenhaus bis zum Eintreffen des Amtsarztes zu sorgen, wenn eine Unterbringung in einer Psychiatrie ansteht, weil ein Patient nicht in der Lage ist, die Entscheidung über seine Entlassung aus dem Krankenhaus selbst zu treffen. Die Fesselung sei als Zwangsmittel gerechtfertigt gewesen, da der Patient aus Sicht der Beamten im Begriff gewesen sei, sich durch das Verlassen der Klinik selbst in die Gefahr des Todes zu bringen. http://www.polizei-newsletter.de/links.php?L_ID=398