Nr. 26, Februar 2001
 
8) BGH: "Auschwitz-Lüge" im Internet strafbar
Deutsche Gerichte können ausländische Rechtsextremisten auch dann wegen Volksverhetzung bestrafen, wenn sie die "Auschwitz-Lüge" aus dem Ausland im Internet verbreiten. Mit diesem Urteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Dezember 2000 erstmals eine Entscheidung zu der umstrittenen Frage, ob eine durch einen Ausländer irgendwo auf der Welt begangene Volksverhetzung nach deutschem Recht geahndet werden darf, wenn die einzige Inlandsberührung das Internet ist. Der 1. Strafsenat des Gerichts in Karlsruhe korrigierte damit ein Urteil des Landgerichts Mannheim gegen den australischen Holocaust-Leugner Fredrick Töben. Die im Internet weltweit abrufbaren hetzerischen Schriften seien gerade in Deutschland "geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören", argumentierte der Senat. Der "Erfolg" der Handlung sei damit in Deutschland eingetreten, so dass die Tat als in Deutschland begangen gelte. Er stellte indes klar, dass er nur über die Strafbarkeit eines Autors entschieden habe, der seine eigenen Äußerungen über das Netz verbreite. (Az: 1 StR 184/00 vom 12. Dezember 2000)