Nr. 27, März 2001
 
5) Pornos in der Gaststätte
Surfen, Chatten, E-Mails verschicken, Leute treffen: Internet-Cafés sind angesagt bei jungen Leuten. Wer als Café-Betreiber allerdings nicht für den nötigen Schutz vor Pornoseiten oder anderen kinder- und jugendgefährdenden Inhalten sorgt, macht sich strafbar. Laut Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer jugendgefährdende Veröffent-lichungen verbreitet und zugänglich macht. Dabei ist unerheblich, ob der Jugendliche von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht. Das Strafrecht verpflichtet den Betreiber, Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Internets zu schützen. Diese Verpflichtung, die im Strafrecht mit Garantenstellung bezeichnet wird, begründet sich daraus, dass der Betreiber zwar für die moralisch anfechtbaren Inhalte selbst nicht ver-antwortlich ist, er jedoch den Zugang zu diesen Inhalten schafft und damit auch noch Einnahmen erzielt (So RA C. Czirnich auf http://www.computerchannel.de/recht/politik/internet_cafe/internet_cafe_1.phtml).