Nr. 112, Oktober 2008
 
4) Psychiatrische Begutachtung von Angeklagten zur Feststellung der Schuldfähigkeit
Der Vorsitzende Richter am BGH Clemens Basdorf beschäftigt sich in einem Aufsatz für hrr-strafrecht.de mit der Frage, wann eine psychiatrische Begutachtung des Täters aufgrund auffälliger psychischer Besonderheiten geboten ist. Zwar geht er mit dem 1. Strafsenat des BGH grundsätzlich davon aus, dass nicht jedes Kapitalverbrechen eine psychiatrische Begutachtung erforderlich macht. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Tatausführung „professionelle“ Züge aufweist. Gleichzeitig warnt Basdorf davor, diesen Grundsatz stets anzuwenden. Sobald auch nur scheinbar unauffällige psychische Besonderheiten beim Täter oder bei der Tatausführung vorliegen, sei die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen zur Wahrheitsfindung geboten. Juristen seien daher davor gewarnt, die eigene Sachkunde in der Beurteilung psychischer Befindlichkeiten zu überschätzen. Quelle: Basdorf, Clemens, Gebotene psychiatrische Begutachtung in Fällen auffälliger Besonderheiten in der Tat und/oder bei dem Täter, in: HRRS 2008, S. 275-279. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/08-06/index.php?sz=6