Nr. 123, Oktober 2009
 
3) Bundesstelle zur Verhütung von Folter
Das Anti-Folter-Abkommen der Vereinten Nationen wird durch das OPTAC-Protokoll dahingehend ergänzt, dass jeder Vertragsstaat einen „Unterausschuss für Prävention“ einrichtet, der zur Verhütung von Folter regelmäßig Besuche an Orten durchführt, an denen Personen die Freiheit entzogen ist. Die Ausgestaltung des Ausschusses ist nach dem OPTAC-Protokoll nicht festgeschrieben, was den Vertragsstaaten ermöglicht, sich durch die Einrichtung durchschlagkräftiger Institutionen zu positionieren. Deutschland begnügt sich bislang mit einer Bundesstelle zur Verhütung von Folter (http://www.antifolterstelle.de), eine laut Eigendarstellung „unabhängige Bundeskommission“, die jedoch mehr verspricht als sie hält. Zum einen ist darauf verzichtet worden, der Einrichtung eine starke verfassungsrechtliche Stellung einzuräumen, wie sie etwa der Wehrbeauftragte durch ein eigenes Bundesgesetz hat. Zum anderen ist die praktische Relevanz fragwürdig: Mit dem Strafvollzug und der Polizei sind gerade die Bereiche Ländersache, denen eine starke Präventionsstelle zu wünschen wäre – auf Ländereben gibt es jedoch noch keine entsprechenden Einrichtungen. Deutschland gibt sich somit bislang damit zufrieden, eine „Bundeseinrichtung“ zur Verhütung von Folter nur für Bundes-Institutionen wie Bundespolizei und Bundeswehr einzurichten.