Nr. 190, November 2015
 
10) Sicherstellung von Bargeld als präventiv polizeiliche Maßnahme
Bei Hehlereigeschäften und vergleichbaren Delikten kann aus der Annahme der deliktischen Herkunft des sichergestellten Geldbetrages nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dieser Geldbetrag werde mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder zu deliktischen Zwecken verwendet werden. Es bedarf zur Feststellung der insoweit erforderlichen gegenwärtigen Gefahr vielmehr der Überprüfung und Bewertung der (Indiz)Tatsachen im Einzelfall (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.2015 - 11 LB 34/14).