Nr. 228, März 2019
 
8) EGMR-Rechtsprechung setzt Einschränkung des Rechts auf Verteidigung fort
Zwar stellte der EGMR in seiner Entscheidung vom 9.11.2018 in der Rechtssache Beuze / Belgien eine Verletzung des Rechts auf Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK) fest; das Urteil erklärt jedoch implizit eine umfassende Aushebelung dieses Rechts durch nationale Regelungen für zulässig, wenn sie im Einzelfall durch zwingende Gründe geboten ist und eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass das Strafverfahren insgesamt dem Fairness-Grundsatz genügt. http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-187802