Nr. 249, Februar 2021
 
16) Verletzung des Rechts auf ein faires Strafverfahren durch staatliche Tatprovokation
In einer Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass es Aufgabe der Polizei ist, Straftaten vorzubeugen und nicht, zu ihnen anzustiften. Das öffentliche Interesse an der Straftataufklärung rechtfertigt nicht den Rückgriff auf Beweise, die aus einer staatlichen Tatanstiftung herrühren. Alle aus einer polizeilichen Tatanstiftung entstammenden Beweise müssen aus dem Strafverfahren ausgeschlossen werden bzw. müssen vergleichbare Konsequenzen zum Beispiel durch die Annahme eines Verfahrenshindernisses gezogen werden. Niemand darf für eine Straftat bestraft werden, die durch eine staatliche Tatanstiftung bestimmt wurde. https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/egmr/15/40495-15.php Dazu ein Beitrag unter https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/20-11/index.php?sz=6