Nr. 302, Dezember 2025
11) Strafprozess- und Polizeirecht: Die „Allgegenwart digitaler Beweismittel und ihre Heimtücken“
Der lesenswerte gleichnamige Kurzbeitrag ist zugleich eine Mahnung an alle Prozessbeteiligten, insbesondere aber für die Strafverfolgungsbehörden, dass die Allgegenwart digitaler Spuren für die Strafverfolgungsbehörden einerseits eine vielgestaltige Beweisführung ermöglicht und damit häufig deren Arbeit erleichtert, damit aber andererseits auch tendenziell verführend wirken kann, z. B. wenn sie mit überschießendem Ermittlungswillen auch tatbestandsfremde und damit für das konkrete Ermittlungsverfahren irrelevante Daten erhebt, sichtet und unnötigerweise (wenn überhaupt zeitgerecht) einer richterlichen Beschlagnahmeentscheidung zugänglich macht. Beispielhaft wird nachgewiesen, dass insbesondere der Zeitraum zwischen Durchsuchung und anschließender Sichtung (§ 110 StPO) und notwendiger Beschlagnahme oder Herausgabe irrelevanter Daten viel zu groß ist, wenn die Beschlagnahmeentscheidung im Einzelfall selbst nach Anklageerhebung und Zulassung überhaupt ergangen ist - https://t1p.de/qgo4m
11) Strafprozess- und Polizeirecht: Die „Allgegenwart digitaler Beweismittel und ihre Heimtücken“
Der lesenswerte gleichnamige Kurzbeitrag ist zugleich eine Mahnung an alle Prozessbeteiligten, insbesondere aber für die Strafverfolgungsbehörden, dass die Allgegenwart digitaler Spuren für die Strafverfolgungsbehörden einerseits eine vielgestaltige Beweisführung ermöglicht und damit häufig deren Arbeit erleichtert, damit aber andererseits auch tendenziell verführend wirken kann, z. B. wenn sie mit überschießendem Ermittlungswillen auch tatbestandsfremde und damit für das konkrete Ermittlungsverfahren irrelevante Daten erhebt, sichtet und unnötigerweise (wenn überhaupt zeitgerecht) einer richterlichen Beschlagnahmeentscheidung zugänglich macht. Beispielhaft wird nachgewiesen, dass insbesondere der Zeitraum zwischen Durchsuchung und anschließender Sichtung (§ 110 StPO) und notwendiger Beschlagnahme oder Herausgabe irrelevanter Daten viel zu groß ist, wenn die Beschlagnahmeentscheidung im Einzelfall selbst nach Anklageerhebung und Zulassung überhaupt ergangen ist - https://t1p.de/qgo4m