Nr. 304, Februar 2026
 
11) Polizeiliches Gefahrenabwehrrecht: Standardermächtigungen zur Drohnenabwehr über polizeirechtliche Generalklausel hinaus
Das Thema ist nach der erheblichen Anzahl jüngerer Drohnensichtungen (gem. Lagebild BKA allein in 2025 mehr als 1.000) über oder in der Nähe von Einrichtungen kritischer Infrastruktur anhaltend in der kriminal-, verteidigungs- und gesellschaftspolitischen Diskussion. Die zuständigkeits- und befugnisrechtliche Situation ist jedoch trotz Gründung einer bundesweiten Koordinierungsstelle (GDAZ Berlin) im Januar 2026 nach wie vor föderal „verworren“. Der Bund und die allermeisten Bundesländer stützen Eingriffsmaßnahmen noch auf die polizeirechtliche Generalklausel, was aus Gründen der Bestimmtheit und Wesentlichkeit des Eingriffs überdacht werden muss. Derzeit regeln nur drei Bundesländer in ihren Polizeigesetzen eine Standardbefugnis zur robusten Drohnenabwehr: Hessen (§ 15e HSOG – seit Dezember 2024), Rheinland-Pfalz (§ 9b POG – seit Februar 2025) und jüngst Bayern (Art. 29a PAG – in Kraft seit 31.12.2025) – vgl. Bayern, GVBl. 2025, S. 635 - https://ogy.de/ux24