Nr. 304, Februar 2026
12) Anordnung einer Haar- statt Harnprobe zur Abstinenzkontrolle im Rahmen führungsaufsichtlicher (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB) bzw. Weisungen im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c Abs. 3 StGB)
Diese Anordnung stellt keinen körperlichen Eingriff dar und kann daher auch ohne Einwilligung des Verurteilten angeordnet werden (Beschluss OLG Braunschweig, 1 Ws 254/25) - https://t1p.de/h4b9d
12) Anordnung einer Haar- statt Harnprobe zur Abstinenzkontrolle im Rahmen führungsaufsichtlicher (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB) bzw. Weisungen im Rahmen einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56c Abs. 3 StGB)
Diese Anordnung stellt keinen körperlichen Eingriff dar und kann daher auch ohne Einwilligung des Verurteilten angeordnet werden (Beschluss OLG Braunschweig, 1 Ws 254/25) - https://t1p.de/h4b9d