Nr. 309, Juli 2026
8) Polizeiliche Gesichtserkennung - Menschenrechtliche Herausforderungen einer Risikotechnologie
Die biometrische Gesichtserkennung, entweder im polizeiinternen Abgleich von kasuistisch zur Verfügung stehenden Dateien mit der INPOL-Datenbank bzw. vor allem auch im Rahmen einer biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung als zusätzliches Leistungsmerkmal polizeilicher Videoüberwachungsanlagen, ist als Hochrisikoanwendung im Kontext der europäischen KI-VO mit signifikanten Risiken für Grund- und Menschenrechte verbunden und daher nur im Ausnahmefall und unter engen rechtlichen Bedingungen darstellbar. Darauf hatte (nicht zuletzt und neben anderen gutachtlichen Beiträgen) bereits Ende 2025 das Deutsche Institut für Menschenrechte in einer ausführlichen Analyse (vgl. https://t1p.de/i7c4t) hingewiesen. Diese Auffassung teilt aktuell und nach ausführlicher rechtstatsächlicher Darstellung der Problematik nun auch der Sonderberichterstatter („Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism“) des United Nations Human Rights Council in einem im Juni veröffentlichten Positionspapier - https://t1p.de/9caqh
8) Polizeiliche Gesichtserkennung - Menschenrechtliche Herausforderungen einer Risikotechnologie
Die biometrische Gesichtserkennung, entweder im polizeiinternen Abgleich von kasuistisch zur Verfügung stehenden Dateien mit der INPOL-Datenbank bzw. vor allem auch im Rahmen einer biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierung als zusätzliches Leistungsmerkmal polizeilicher Videoüberwachungsanlagen, ist als Hochrisikoanwendung im Kontext der europäischen KI-VO mit signifikanten Risiken für Grund- und Menschenrechte verbunden und daher nur im Ausnahmefall und unter engen rechtlichen Bedingungen darstellbar. Darauf hatte (nicht zuletzt und neben anderen gutachtlichen Beiträgen) bereits Ende 2025 das Deutsche Institut für Menschenrechte in einer ausführlichen Analyse (vgl. https://t1p.de/i7c4t) hingewiesen. Diese Auffassung teilt aktuell und nach ausführlicher rechtstatsächlicher Darstellung der Problematik nun auch der Sonderberichterstatter („Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism“) des United Nations Human Rights Council in einem im Juni veröffentlichten Positionspapier - https://t1p.de/9caqh