Nr. 310, August 2026
 
7) ASOG Berlin: Zur Frage der polizeirechtlichen Feststellung des „kriminalitätsbelasteten Ortes“ (Görlitzer Park)
Die Polizei kann auf Grundlage länderspezifischen polizeilichen Gefahrenabwehrrechts unter bestimmten Voraussetzungen „kriminalitätsbelastende (mitunter in den polizeilichen Gefahrenabwehrgesetzen der Länder auch als „gefährlich“ bezeichnete) Orte“ bestimmen. In Berlin gelten aktuell sieben Zonen nach polizeilicher Lageauswertung datenbasiert (https://t1p.de/7y03t) als kriminalitätsbelastet. Diese polizeiliche Feststellung kann im Einzelfall zu schwerwiegenden polizeilichen Maßnahmen, u. a. verdachts- und anlassunabhängigen Identitätsfeststellungen sowie Durchsuchungen von Personen und mitgeführten Sachen führen, weshalb diese polizeirechtliche Befugnis in der Literatur kontrovers diskutiert wird. Der Freiburger Kriminologe Roland Hefendehl verfasste auf Ersuchen der Kläger im Verwaltungsverfahren „Schließung des Görlitzer Parks“ im April 2026 ein Gutachten, in welchem er die Aussagekraft der polizeilichen Datengrundlage begutachtet und kriminologische Erkenntnisse der auf dieser Grundlage ergriffenen Maßnahmen situativer Kriminalprävention und deren Auswirkungen auf das subjektive Sicherheitsempfinden kritisch bewertet (https://t1p.de/72tfz). In einem längeren Interview (open access zugänglich in der nd) erläutert Hefendehl seine gutachterliche Einschätzung, warum er die Feststellung des Berliner Senats zum Görlitzer Park als „kriminalitätsbelasteter Ort“ aufgrund der regionalen polizeilichen Eingangsstatistik für „unterkomplex“, ja im Sinne der angeführten Feststellungen sogar für „belanglos“ erachtet und die Festlegung damit für rechtswidrig hält. Eine derartige Feststellung bedürfe einer umfassenden „kriminologischen Regionalanalyse“ unter Auswertung des Hell- und auch des Dunkelfeldes. Vor allem die unspezifische Anknüpfung an das „vorgebliche Sicherheits- bzw. Unsicherheitsgefühl“ bei der Bestimmung eines „kriminalitätsbelasteten Ortes“ sei aufgrund der Unbestimmtheit / Indifferenz als Rechtsgut unter Anknüpfung an höchst individuelle und damit heterogene subjektive Empfindungen bedenklich - https://t1p.de/e37am