Nr. 311, September 2026
 
6) Waffenverbotszone Leipzig: „The they simply go somewhere else: The effect of hotspot policing on crime development”
In nahezu allen Bundesländern gibt es – abgeleitet aus der waffenrechtlichen Verordnungsermächtigung für die Bundesländer in § 42 Abs. 5 WaffG – sogenannte Waffenverbotszonen (WBZ), die den Sicherheitsbehörden anlass- und ereignisunabhängige Kontrollbefugnisse eröffnen (vgl. entsprechende Verordnungsermächtigung § 42c WaffG). Der Freistaat Sachsen machte im Jahr 2018 als zweites Bundesland (nach Hamburg, wo der Senat bereits im Jahr 2007 entsprechend tätig geworden war) von dieser Befugnis in Leipzig Gebrauch. Die dortige WBZ bestand – nach zwischenzeitlicher Entscheidung des OVG Sachsen vom 24.03.2021, Az. 6 C 22/19 auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage – bis zur Eröffnung eines neuen festen Polizeipostens innerhalb der WBZ als Basis für die verbesserte kommunale Präventionsarbeit bis zum August 2025. Wie in der ursprünglichen Verordnung vorgesehen, wurde das Projekt im Jahr 2021 evaluiert (vgl. Ergebnisbericht der Evaluierung: https://t1p.de/31vjx). Laut gemeinsamer PM der Stadt Leipzig und des Innenministeriums vom 09.06.2021 hat „die WBZ als zusätzliches Instrument zur Senkung (…) bewaffneter, in der Öffentlichkeit begangener Angriffe beigetragen.“ Ansonsten konnten „kaum positive Auswirkungen auf das übrige Kriminalitätsgeschehen“ festgestellt werden. Nun sich erneut ein hochschulübergreifendes Forscherteam in einem aufwändigen empirischen Ansatz mit der WBZ in Leipzig mit folgenden Fragestellungen auseinandergesetzt: Sind präventive Effektstärken von der Art der Straftat abhängig? Hierbei unterschieden sie kriminelle Handlungen, die auf einer bewussten rationalen Berechnung beruhen und solchen, die auf vergleichsweise intuitive bzw. affektive Weise ausgeführt werden. Außerdem hinterfragten die Forscher die Wirkung der die WBZ flankierenden Hotspot-Policing-Maßnahmen und versuchten, Verdrängungseffekte räumlich zu konkretisieren. Zur Überprüfung des theoretischen kriminologischen Ansatzes für die Einrichtung einer WBZ analysierten sie hierzu das gesamte PKS-Straftatenaufkommen 24 Monate vor und 24 Monate nach der Einrichtung der WBZ (Januar 2016 – Oktober 2020) mit dem Raster der Gewalt- und Eigentumsdelikte im Rahmen einer vierstufigen Hotspot-Analyse mit der Zielrichtung, sowohl Verdrängungseffekte zu identifizieren als auch kriminalitätsreduzierende Effekte (sowohl innerhalb als auch außerhalb) der WBZ räumlich zu konkretisieren. Hierzu gliederten sie ihren Untersuchungsraum in drei Zonen, die „Interventionszone“ (gleichzeitig das originäre WBZ-Gebiet), eine unmittelbar umliegende „Pufferzone“ und in eine breitere „Kontrollzone“. Insgesamt schätzen sie die Gesamtwirkung einer WBZ als „höchst fragwürdig“ ein. Die Einrichtung der WBZ in Leipzig führte ihrer Einschätzung nach nicht zu einer langfristigen Reduzierung von Straftaten, weder bei Gewalt- noch bei Eigentumsdelikten, allerdings bei erstgenannten in noch geringerem Ausmaß als angenommen. Die Ergebnisse rechtfertigen im Kern die ursprüngliche kriminalpolitische Intention nicht, nicht nur, weil die WBZ, so die Forscher, zugleich „erhebliche soziale Kosten verursachte, indem sie soziale Routinen störte und das tägliche Leben vieler Bewohner negativ beeinflusste.“ Die detaillierten Ergebnisse der Auswertung sind open access im European Journal of Criminology nachlesbar - https://t1p.de/1q3nh