Nr. 16, April 2000
 
18) Das Letzte?
Auf Leben und Tode – Zynischer Prüfer darf bei Prüfungswiederholung nicht tätig werden

9 Jahre nach seiner Prüfung hat ein Kandidat beim Bundesverwaltungsgericht erreicht, dass er seine Prüfung erneut wiederholen darf. Der Aufsicht führende Prüfer hatte ihn bei der Wiederholungsprüfung mit dem Hinweis, es gehe für ihn jetzt „um Leben und Tod“ und in einem anderen Prüfungssaal sei „schon einer zusammengebrochen“, verunsichert (BVerwGE 107, 363 ff.) (Quelle: Forschung & Lehre 3/2000).