Nr. 31, Juli 2001
 
13) Lauschangriff: Telefonüberwachung nicht in Steuersachen
Erkenntnisse aus einer Telefonüberwachung dürfen laut einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Steuerverfahren verwendet werden. Die Strafprozessordnung erlaube ausschließlich den Strafverfolgungsbehörden die Überwachung von Telefongesprächen, heißt es in der Begründung. Das Fernmeldegeheimnis müsse von Steuerbehörden selbst dann berücksichtigt werden, wenn die Erkenntnisse aus den Ermittlungen in einem Strafverfahren stammten, betonten die Richter. Im vorliegenden Fall hatte ein Amtsgericht die Überwachung und Aufzeichnung von Telefongesprächen eines Ehepaares angeordnet, das des Schmuggels von Rauschgift und Zigaretten verdächtigt wurde. Auf Grund der Erkenntnisse aus diesen Ermittlungen hatte das Hauptzollamt angeordnet, das Vermögen des Ehepaares zu sperren, um Einfuhrabgaben zu sichern. Das Finanzgericht hatte den Antrag jedoch aufgehoben. Der Bundesfinanzhof bestätigte mit seinem Urteil diese Entscheidung. (Az.: VII B 265/00) Quelle: newsletter billiger-telefonieren.de v11.8