Nr. 161, März 2013
5) Stellungnahme zur Akkreditierung der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster
Bei einer Akkreditierung handelt es sich um ein Verfahren zur Qualitätssicherung, „das klären soll, ob eine […] Hochschuleinrichtung in der Lage ist, Leistungen in Lehre und Forschung zu erbringen, die anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben entsprechen“. Nun hat der Akkreditierungsausschuss des Wissenschaftsrates seine Stellungnahme zur der Akkreditierung der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster veröffentlicht. „Der Wissenschaftsrat gelangt im Ergebnis zu einem positiven Akkreditierungsvotum, nimmt aber hiervon das der DHPol gesetzlich verliehene Promotionsrecht aus, da die Kriterien des Wissenschaftsrates für die Vergabe eines eigenständigen Promotionsrechts nicht erfüllt sind“. Quelle und Link zur Stellungnahme: http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2843-13.pdf
5) Stellungnahme zur Akkreditierung der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster
Bei einer Akkreditierung handelt es sich um ein Verfahren zur Qualitätssicherung, „das klären soll, ob eine […] Hochschuleinrichtung in der Lage ist, Leistungen in Lehre und Forschung zu erbringen, die anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben entsprechen“. Nun hat der Akkreditierungsausschuss des Wissenschaftsrates seine Stellungnahme zur der Akkreditierung der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster veröffentlicht. „Der Wissenschaftsrat gelangt im Ergebnis zu einem positiven Akkreditierungsvotum, nimmt aber hiervon das der DHPol gesetzlich verliehene Promotionsrecht aus, da die Kriterien des Wissenschaftsrates für die Vergabe eines eigenständigen Promotionsrechts nicht erfüllt sind“. Quelle und Link zur Stellungnahme: http://www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/2843-13.pdf