Nr. 172, März 2014
 
4) BGH lehnt Strafverschärfung bei Angriff auf Polizeibeamte ab
Nach dem Angriff eines Demonstranten auf Polizeibeamte hat der BGH u.a. die strafschärfende Erwägung, dass die Angriffshandlung sich gegen „Repräsentanten des Staates“ richtete, als bedenklich bezeichnet. Zudem könne man kaum annehmen, dass Gewalttätigkeiten gegen Polizeibeamte eine größere Schuld als gegen andere Personen verwirklichen. Die strafschärfende Erwägung, dass die Geschädigten dem Angeklagten "keinerlei Anlass" gegeben hätten, da sie ihn unter Einsatz unmittelbaren Zwangs wegdrängten, sei ebenfalls rechtsfehlerhaft. http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/13/2-119-13.php