Nr. 186, Juni 2015
 
5) „FCK CPS“ keine Beleidigung
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Abkürzung keine Beleidigung darstellt, da eine entsprechende Verurteilung in die Freiheit der Meinungsäußerung eingreift. Das Tragen des Ansteckers mit der Aufschrift „FCK CPS“ fällt in den Schutzbereich des Grundrechts. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Der Aufdruck „FCK CPS“ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG. http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/02/rk20150226_1bvr103614.html