Nr. 190, November 2015
 
9) Flucht vor Polizei ist kein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Die bloße Flucht vor der Polizei stellt keinen (gewaltsamen) Widerstand gegenüber Vollstreckungsbeamten dar, auch wenn dadurch gegebenenfalls Dritte gefährdet oder unvorsätzlich verletzt werden. Nach dem Schutzzweck des § 113 StGB muss die Gewalt gegen den Amtsträger gerichtet und für ihn - unmittelbar oder mittelbar über Sachen - körperlich spürbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter mit seinem PKW von drei Zivilfahrzeugen der Polizei eingekeilt ist und bei dem Versuch, sich seiner Festnahme durch abruptes Zurücksetzen des PKW zu entziehen, einen von ihm nicht wahrgenommen Polizisten am Knie verletzt (BGH, Beschl. v. 15.01.2015 - 2 StR 204/14).