Nr. 199, September 2016
 
18) ACAB nicht (immer) strafbar
Die Kundgabe des Akronyms "ACAB" im öffentlichen Raum ist nicht ohne weiteres strafbar. Das BVerfG hat zwei Urteile gegen Fans aufgehoben, die den Spruch im Stadion skandiert hatten. Es handele sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Fans hätten ihr negatives Werturteil nicht hinreichend individualisiert – dann wäre nämlich eine Strafbarkeit wegen Beleidigung möglich gewesen. Quelle: http://www.polizei-newsletter.de/links.php?L_ID=357